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Sparer-Pauschbetrag

Der so genannte Sparer-Pauschbetrag hat mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 den Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Dividenden und Zinsgewinne abgelöst. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist demnach als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen, bei Eheleuten entsprechend 1.602 Euro.

Defacto bedeutet dass also, 801 bzw. 1.602 Euro können jährlich steuerfrei durch Kapitaleinkünfte verdient werden. Jeder Euro der darüber hinaus geht unterliegt der Abgeltungssteuer und muss mit einem Abgeltungssteuersatz von 25% plus Solidarzuschlag und Kirchensteuer versteuert werden. Somit lohnt es sich auf jeden Fall den Freistellungsauftrag zu erteilen, der aber im Fall dass man über mehrere Konten bei verschiedenen Banken verfügt gut aufgesplittert werden sollte.

Aufgrund der Überschreitung des Sparer-Pauschbetrags fällige Steuern werden von der Bank automatisch an das Finanzamt abgeführt.

Tipp: Steuerbüro